Form

0381/49761-0

Thema

Außerordentliche Einkünfte: Abfindungszahlung als Entschädigung

15.11.2018

Zahlt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer im Zuge einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, ist unerheblich, ob der Arbeitnehmer bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter Druck stand.

Ein Verwaltungsangestellter hatte mit der Stadt A einen Auflösungsvertrag geschlossen. Danach wurde das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet. Der Angestellte erhielt eine Abfindung von 36.250 €, die die Stadt mit der letzten Gehaltsabrechnung auszahlte. In seiner Einkommensteuererklärung beantragte er, den Abfindungsbetrag dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen.

Der Bundesfinanzhof folgte dieser Einschätzung. Eine Entschädigung ist eine Leistung, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt wird. Sie gehört zu den begünstigten außerordentlichen Einkünften, wenn sie in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen ist und durch die Zusammenballung von Einkünften eine erhöhte steuerliche Belastung entsteht.

Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zuge der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, ist davon auszugehen, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht allein aus eigenem Antrieb des Arbeitnehmers erfolgte. In diesem Fall hätte der Arbeitgeber keinen Grund, eine Abfindung zu leisten. Stimmt der Arbeitgeber einer Abfindungszahlung zu, kann im Regelfall angenommen werden, dass dazu auch eine rechtliche Veranlassung bestand.

Hinweis: Das Gericht hatte ausdrücklich offengelassen, ob es an dem Erfordernis der Druck‑/Zwangssituation bei Zahlung einer Abfindung im Rahmen eines Über‑/Unterordnungsverhältnisses festhält.

Zitat des Tages

"Steuerfahndung ist, wenn sich die Öffentliche Hand zur Faust ballt"

Autor: Klaus Klages
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